Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 Abs. 1 TVöD). Diese Regelung ist sehr wichtig, es besteht hier kein Spielraum für Sonderregelungen.
Mit Ansprüchen sind alle gegenseitigen Forderungen gemeint. Vor allem in folgenden Fällen ist es daher wichtig, die Frist einzuhalten, da nach Ablauf der Frist keine Änderungen mehr möglich sind (sowohl für den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer):
- Einwendungen gegen die Gehaltsabrechnung: Dies betrifft sowohl einzelne Gehaltsabrechnungen als auch grundsätzliche vertragliche Fragen, wie z.B. die Eingruppierung oder Anerkennung vor Zeiten.
- Einwendungen gegen die Zeiterfassung. Auch hier sind Korrekturen nach 6 Monaten nicht mehr möglich.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine sehr wichtige Frist ohne Möglichkeit der Verlängerung!
Wichtig: Neben der zeitlichen Frist ist auch die Schriftform einzuhalten! Es bedarf eines Anschreibens an den Arbeitgeber, dass die/der Beschäftigte zu unterschreiben hat (§ 126 Abs. 1 BGB). Der geltend gemachte Anspruch muss möglichst genau bezeichnet werden. Abweichend vom Tarifvertrag akzeptiert die SPE Mühle auch Einwendungen in elektronischer Form, sofern über das entsprechende Formular im Intranet erhoben werden.