Pause

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In § 4 ArbZG finden sich Vorgaben, nach wie vielen Stunden Arbeit eine Pause einzulegen ist (Ruhepausen). Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben. Wichtig: die vorgeschriebenen Zeiten müssen nicht am Stück genommen werden, müssen jedoch mindestens 15 Minuten dauern.

Pausen sind in der Zeiterfassung manuell zu buchen. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nicht eingehalten, so zieht die Zeiterfassung die Differenzzeiten automatisch ab.

Konnte eine Pause aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht genommen werden, so kann die Gutschrift der Zeit beantragt werden. Dabei sind die konkreten dienstlichen Gründe zu benennen. Wichtig: Es muss sich um zwingende Gründe handeln und die Situation konnte nicht durch eine Umplanung verhindert werden. Der Antrag wird für den Fall einer Sozialversicherungsprüfung zur Personalakte genommen. [SL1][MS2]

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