Krankengeld – Zuschuss zum Krankengeld
Krankengeldzuschuss erhalten Arbeitnehmer bei einer länger als 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit durch welche eine Krankengeldzahlung ausgelöst wird. Die Dauer des Zuschusses ist abhängig von der Beschäftigungsdauer:
- von mehr als 1 Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche
- von mehr als 3 Jahren, längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Arbeitnehmer Krankenbezüge erhält, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen, sodass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für höchstens bis zu 33 Wochen.
Während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. [MS1]
Die Zuschusshöhe entspricht in etwa der Differenz zwischen dem gezahlten Krankengeld der Krankenkasse und dem normalen Nettogehalt. Der Zuschuss selbst ist Sozialversicherungspflichtig und Steuerpflichtig, so dass effektiv nicht das Nettogehalt erreicht wird.