Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung eines Kindes

Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung eines Kindes

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Von der normalen Arbeitsunfähigkeit ist die „Krankschreibung“ durch einen Kinderarzt wegen Betreuung eines erkrankten Kindes zu unterscheiden.

Gesetzlich und freiwillig Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage.

Für den genannten Zeitraum besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, man bekommt an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von der Krankenkasse das niedrigere Krankengeld. In der aktuellen Fassung des TVöD ist auch kein Zuschuss zum Kinderkrankengeld vorgesehen, wie er beim Krankengeld gezahlt wird. Es bleibt also an diesen Tagen nur das Kinderkrankengeld der Krankenkasse.

Für Privatversicherte oder diejenigen, bei denen aus sonstigen Gründen im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht, besteht nach § 29 TVöD Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt die Anwesenheit der/des Beschäftigten bescheinigt. Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen. In diesem Fall erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Verfahren: Bei Abwesenheit wegen erkranktem Kind ist diese wie eine normale Arbeitsunfähigkeit in der Personalabteilung anzuzeigen. Bereits ab dem ersten Tag ist zudem die Bescheinigung des Arztes hierüber vorzulegen – es genügt die Einreichung in elektronischer Form.


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