Arbeitsunfähigkeit bei „Überstundenfrei“

Arbeitsunfähigkeit bei „Überstundenfrei“

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Auch während des Abbaus von Mehrarbeit kann es zu einer Krankheit kommen. Anders als bei Erkrankungen während des Urlaubs hat eine Erkrankung während des Abbaus von Überstunden und Mehrarbeit keine Auswirkungen. Gem. der aktuellen Rechtsprechung (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 5 Sa 342/15) trägt in diesem Falle der Mitarbeiter allein das Risiko einer Erkrankung. Eine Arbeitsunfähigkeit ohne AU-Bescheinigung braucht daher nicht angezeigt zu werden. Sollte die Erkrankung länger dauern und eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden, so muss diese genau wie einer „normalen“ Erkrankung vorgelegt werden. Für die Meldung der AU gilt als Frist  erste Tag der Erkrankung wie er in der Bescheinigung aufgeführt ist als maßgeblich – nicht der erste Arbeitstag nach dem Stundenabbau!


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