Arbeitsunfähigkeit – Aufenthalt im Krankenhaus
Stationäre Krankenhausaufenthalte – geplant oder ungeplant – werden in der Regel wie normale Arbeitsunfähigkeiten behandelt. D.h., dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz normal vor Beginn der Tätigkeit angezeigt werden muss.
Nach dem dritten Tag des Aufenthalts ist zudem eine Bescheinigung vorzulegen.
Krankenhäuser dürfen keine „normalen“ AU-Bescheinigungen ausfüllen, daher gelten hier folgende (gesetzliche) Regelungen:
Ist der Krankenhausaufenthalt zum Zeitpunkt der Abgabe schon abgeschlossen, genügt eine Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses. Der Aufnahmetag wird dabei als erster, der Entlass-Tag als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit angenommen.
Dauert der Krankenhausaufenthalt noch an muss zunächst eine sogenannte Liegebescheinigung vorgelegt werden. In dieser wird die Aufnahme (als erster Tag der AU) und die Tatsache, dass der Aufenthalt noch andauert, bescheinigt. Dies ist der einzige Fall, in dem eine „bis auf weiteres“ Krankschreibung erfasst wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bestimmt werden kann. Am Ende des Aufenthalts ist zudem zusätzlich eine Aufenthaltsbescheinigung für den Zeitraum beizubringen.
Im Rahmen des „Entlass-Management“ können Krankenhäuser für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt AU-Bescheinigungen für bis zu 7 Tage ausstellen. Hierbei handelt es sich um den normalen Vordruck der Krankenkassen.
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