Mitarbeiterinfo zu Corona-Maßnahmen
Liebe Mitarbeiter der SPE Mühle,
die letzten Wochen der Corona-Krise sind auch an der Mühle nicht spurlos vorübergegangen. Ein beachtlicher Teil der Kollegen musste inzwischen in Quarantäne oder betriebliche Quarantäne, und auch die Schließungen einzelner Abteilungen konnten nicht verhindert werden. In Anbetracht der sehr hohen Infektionszahlen müssen wir wohl noch für eine Weile mit ähnlichen Bedingungen rechnen.
In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig nochmals auf die Regelungen der Dienstvereinbarung und die Wichtigkeit der Einhaltung hinzuweisen. Viele der Regelungen stören die betrieblichen Abläufe oder erscheinen im Hinblick „auf das Leben außerhalb der Mühle“ vielleicht als wenig sinnvoll. Hinter allen Regelungen steht aber der Versuch, die Gesundheit aller Mitarbeiter bestmöglich zu schützen und dabei die Angebote der einzelnen Abteilungen so gut es geht aufrecht zu erhalten.
Die Regelungen der Dienstanweisung sind zumeist Umsetzungen von Vorschriften der Landesregierung oder den Berufsgenossenschaften. Vor allem bei den Regelungen zu den Abständen, der Maskenpflicht und der „Versammlung von Gruppen“ handelt es sich um solche Umsetzungen, bei denen für die Mühle als Arbeitgeber keine Spielräume bestehen. Auf die Einhaltung ist daher strengstens zu achten – vornehmlich zum Schutz der Gesundheit, aber auch aus Haftungsgründen:
Im Falle einer Infektion übernimmt das Gesundheitsamt die Federführung bei der Einleitung von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie zur Ermittlung der Infektionsketten. Gerade bei COVID-19 ist es realistisch denkbar, dass ein Infektionsursprung auf einen dienstlichen Ursprung zurückzuführen ist. Damit wäre für die Kostenübernahme einer Infektion ggf. die Berufsgenossenschaft zuständig, nicht mehr die eigene Krankenversicherung.
Für die Kostenübernahme der Berufsgenossenschaft kann es dabei durchaus entscheidend sein, ob durch die betroffene Person Vorschriften zur Vermeidung der Krankheit missachtet wurden. Hiervon kann wohl ausgegangen werden, wenn nach Belehrung Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Und mit Veröffentlichungen der Dienstanweisungen ist eine solche Belehrung durchgeführt worden. Im schlimmsten Fall kann es also dazu kommen, dass die Berufsgenossenschaft Kosten nicht übernimmt. Je nach Krankheitsverlauf oder Folgeeinschränkungen kann es hier um erhebliche Summen im 5-Stelligen Bereich gehen.
Aus vielen Gründen, aber nicht zuletzt auch wegen der erheblichen finanziellen Gefahren, bitte ich daher alle darum, sich bestmöglich an die Dienstanweisungen zu halten. Vielen Dank!
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