Informationen zum Thema Quarantäne

Informationen zum Thema Quarantäne

Da der Fall leider immer häufiger auftritt, hier ein paar Wichtige Informationen zur Quarantäne. Zunächst unterscheiden wir verschiedene Fälle der Quarantäne:

  1. Behördlich angeordnete Quarantäne
  2. Gesetzlich vorgeschriebene Quarantäne
  3. Betriebsquarantäne

Die Fälle werden teilweise unterschiedlich behandelt, daher hier die Regelungen für die einzelnen Arten der Quarantäne:

Behördlich angeordnete Quarantäne

In diesem Fall wird die Quarantäne auf Veranlassung des Ordnungsamts ausgesprochen. In der Regel wird dabei die häusliche Quarantäne angeordnet. Das Gehalt wird bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt, analog den Regelungen zur Krankheit. Während der Quarantäne ist das Arbeitsverhältnis nur bezüglich des Ausübunsgorts berührt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin für Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Ein Abbau von Überstunden in dieser Zeit durch Anordnung des Arbeitgebers ist dabei möglich. Überschneidet sich die Quarantäne mit einem beantragten Urlaub, so kann und muss dieser auch während der Quarantäne genommen werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Quarantäne

In Fällen zum Beispiel der Rückkehr aus dem Ausland mit dem Status Risiko-Gebiet geift eine gesetzliche Quarantänepflicht. In diesen Fällen obliegt es dem Arbeitnehmer zu verhindern, dass sich die Quarantäne mit der Arbeitszeit überschneidet. Gelingt dies nicht, muss die Zeit der Quarantäne entweder durch Überstunden oder Urlaub abgewickelt werden. Steht beides nicht ausreichend zur Verfügung, so kann auch eine Freistellung für die Zeit der Quarantäne beantragt werden. Die Freistellung erfolgt in diesem Fall aber ohne Vergütung!!

Betriebsquarantäne

Hierbei handelt es sich nicht umeinen offiziellen Fall einer Quarantäne. In Einzelfällen werden Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und dürfen in dieser Zeit keinen dienstlichen Kontakt zu Personen und Gebäuden der SPE Mühle haben. Auch in diesen Fällen ist eine Anrechnung von Überstunden möglich. Beantragte Urlaube können und müssen genommen werden. Da es sich nicht um eine echte Quarantäne handelt, bestehen auch keine Beschränkungen bezüglich Urlaubsreisen.

Sollte während einer Quarantäne eine Krankheit auftreten, so greifen vorrangig die Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit.

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