„Corona-FAQ“ – Was passiert bei unbetreutem Kind

„Corona-FAQ“ – Was passiert bei unbetreutem Kind

Derzeit sieht es so aus, als ob auch in NRW in absehbarer Zeit KiTas und Schulen schließen werden. Dies kann bei einigen Personen zu Problemen in der Betreuung führen. Folgende Konstellationen sind denkbar:

  • Das Kind selbst ist erkrankt oder steht unter Quarantäne. In diesem Fall greifen die normalen Regelungen für „Krank mit Kind“.
  • Das Kind wurde mit Elternteil in Quarantäne gesetzt. In diesem Fall greifen die Regelungen zur Quarantäne. In der Regel bedeutet dies normalen Gehaltsbezug, die Erstattung regelt der Arbeitgeber direkt.
  • Das Kind ist gesund, aufgrund der Schließung der Schule, OGS oder des Kindergartens ist jedoch die Betreuung nicht mehr gesichert. Dieser Fall ist komplizierter und bietet mehrere Lösungen:
  1. Ist die Betreuung durch die Eltern nicht möglich, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von der Tätigkeit. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nur in abschließend geregelten Fällen im TVöD – die Schließung der Bildungsreinrichtung ist keine davon, es besteht daher kein Anspruch auf Vergütung. Gem § 29 III in Verbindung mit §21 TVöD kann der Arbeitgeber bis zu drei Arbeitstage auch bei sonstigen Gründen den Lohn fortzahlen. Die SPE Mühle macht in der hier vorliegenden Konstruktion ausdrücklich Gebrauch von dieser Regelung.
  2. Bei einem Betreuungsproblem, welches über drei Kalendertage (im Jahr!) hinausgeht, besteht ansonsten natürlich die Möglichkeit, dies über Überstunden und Urlaub abzuwickeln. Auch hier wird seitens der SPE Mühle zugesagt, dass Überstundenfrei und Urlaube und Verschiebungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung in jedem Fall genehmigt werden.
  3. Schließlich besteht ggf. die Möglichkeit, im Rahmen mobiler Arbeit von zuhause zu arbeiten. Diese Lösung ist nicht in allen Fällen möglich und muss individuell abgestimmt werden. In diesen Fällen bitte schnellstmöglich bei der Personalabteilung melden.

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