Allgemeinverfügung des Kreis Mettmann ab 11.11.2020

Allgemeinverfügung des Kreis Mettmann ab 11.11.2020

Wichtig! Für alle Mitarbeiter mit Wohnsitz im Kreis Mettmann gilt ab heute eine neue Allgemeinverfügung. Diese ist auf der Homepage des Kreises unter www.kreis-mettmann.de einsehbar. Neu im Vergleich zu vorher ist: 

  1. Es bedarf keiner Mitteilung durch das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt mehr, um eine Quarantäne anzuordnen. Mit poritivem Test sind der/die Betroffene sowie alle Haushaltsangehörigen automatisch für den in der Verfügung festhelegten Zeitraum von in der Regel 14 Tage unter Quarantäne gesetzt. Es kann also sein, dass eine komplette Quarantänezeit ohne Rückmeldung eines Amtes vollzogen wird.
  2. Wird aufgrund von Symptomen getestet, gilt ab der Testanordnung bis zum Ergebnis ebenfalls eine echte Quarantäne, auch diese ohne weitere Mitteilung des Gesundheitsamts. 

Im Falle von Quarantänen bitte dieses unbedingt als Grund der Abwesenheit angeben und keine „Krankmeldung“ abgeben. Insbesondere im zweiten Fall ist dies wichtig. 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert