Urlaubsplanung
Jeder Mitarbeiter mit einer 5-Tage-Woche hat insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub, die ihm grundsätzlich zur freien Verfügung stehen. In der Praxis müssen die Urlaubszeiten jedoch insgesamt so koordiniert werden, dass der reibungslose Betrieb gewährleistet bleibt. Auch ist es wichtig, dass wirklich alle Mitarbeiter den ihnen zustehenden Urlaub auch nutzen. Nicht zuletzt müssen bei der Urlaubsgewährung viele gesetzliche Vorschriften eingehalten und Buchhaltungsregelungen beachtet werden. Um alle diese Vorgaben zu erreichen gilt für die Urlaubsplanung folgende Regelung:
- Jede Abteilung plant die Urlaube ihrer Mitarbeiter bis spätestens 30. Oktober eines jeden Jahres. Gem. dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, so dass bei der Planung sichergestellt sein muss, dass der Urlaub im Folgejahr auch wirklich genommen werden kann. Verpflichtend muss 5/6 des Urlaubs des Folgejahres verbindlich verplant werden.
- Zusätzlich zu verplanen sind alle Urlaubstage aus dem laufenden Kalenderjahr. Diese Tage sind so zu verplanen, dass sie spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres oder dem Ende der Osterferien NRW des Folgejahres, s[SL1] ofern dieses nach dem 31.03. liegt, genommen wurden. Hinweis: Der Urlaub ist per Gesetz im Kalenderjahr zu nehmen und verfällt, wenn er nicht innerhalb der oben genannten Frist genommen wird. Dies gilt auch für Urlaubstage die aufgrund von Krankheit nicht [SL2] genommen werden konnten, sofern es die Möglichkeit gab, den Urlaub tatsächlich in einem anderen Zeitraum zu nehmen.
Zum 1. November darf damit jeder Mitarbeiter max. 5 unverplante Urlaubstage für das Folgejahr haben. Bis zum 10. November werden die Planungen auf Leitungsebene besprochen und frei gegeben. Bis zum 15. November sind die Planungen in der Zeiterfassung einzutragen und abstimmungsgemäß zu genehmigen. Geplante Urlaube sind für beide Seiten rechtsverbindlich. Natürlich können alle Planungen in Absprache mit den Leitungen und Mitarbeitenden im Einvernehmen auch unterjährig angepasst werden, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.