Nebentätigkeiten
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Anzuzeigen sind nur Tätigkeiten gegen Entgelt. Entgegen dem Tarifvertrag akzeptiert die SPE Mühle auch die Anzeige durch das Intranet oder in Textform.
Wichtig: Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf keiner Genehmigung durch die SPE Mühle, sie kann daher direkt nach der Anzeige aufgenommen werden. In der Regel wird die SPE Mühle jedoch zur Klarstellung eine Zustimmung erteilen.