Arzttermine während der Arbeitszeit

Arzttermine während der Arbeitszeit

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Arztbesuche gehören normalerweise nicht zu den dienstlichen Aufgaben und sind daher in aller Regel keine Arbeitszeit. In Ausnahmefällen ist dies jedoch anders:

Die ärztliche Behandlung ist in § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD geregelt. Dabei fällt unter den Begriff „ärztliche Behandlung“ die ärztliche Behandlung und Untersuchung sowie die ärztlich verordnete Behandlung wie z. B. Bestrahlung oder Krankengymnastik. Ausdrücklich nicht erfasst ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker.

Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzteren Fall muss der Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Ein solcher Nachweis muss durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war. Eine solche Bescheinigung des Arztes ist in jedem Fall schriftlich der Personalabteilung einzureichen. Vordrucke des behandelnden Arztes dürfen genutzt werden, sofern die notwendigen Daten darin aufgeführt werden. Die Bescheinigung sollte die Angaben des nachfolgenden Musters enthalten:

Frau/Herr … war heute bei mir von … bis … in ärztlicher Behandlung. Diese Behandlung war zwingend während der Arbeitszeit der/des Beschäftigten (am heutigen Tag von xx:xx bis xx:xx Uhr) geboten.

Soweit die Bescheinigung vom Arzt in Rechnung gestellt wird sind die Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Definition des Themas Arbeitszeit:

Hierbei handelt es sich um Zeiten, in denen der Mitarbeiter aufgrund dienstlicher Anweisung arbeiten muss. Bei Mitarbeitern mit Schichtdiensten sind dies die Zeiten der eingeteilten Schichten. Bei Mitarbeitern mit Gleitzeit sind dies die Kernarbeitszeiten. Außerhalb der Kernarbeitszeiten hat der Mitarbeiter die Möglichkeit (und Pflicht) die Arbeitszeiten entsprechend anzupassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Mitarbeiter mit kompletter Gleitzeit Arztbesuche immer außerhalb der Arbeitszeit machen müssen.

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