Arbeitsabbruch
Es kann vorkommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitszeit auftritt. Wenn nicht mehr weitergearbeitet werden kann wird der Arbeitstag abgebrochen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Teamleitung ist über den Abbruch zu informieren.
- Der Arbeitstag ist durch eine „Arbeitsabbruch“ – Buchung in der Zeiterfassung zu beenden.
- Im Nachgang ist die Verwaltung telefonisch oder über das Intranet über den Arbeitsabbruch zu informieren.
Der Arbeitstag wird nachträglich von der Personalabteilung als AU-Tag umgebucht, so dass für den entsprechenden Tag keine Minusstunden entstehen. Hausintern wird dieser Tag als AU-Tag geführt.
Wichtig:
Im Sinne der Sozialversicherung als nicht als AU-Tag. Dies ist relevant bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Tage bis zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Arbeitsabbruch geht nicht bei Erkrankung eines Kindes – in diesem Fall erfolgt eine Freistellung nach §616 BGB für den Rest des Tags. Wird für diesen Tag ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes beigebracht, so werden die fehlenden Stunden bis zum Erreichen der Soll-Arbeitszeit wieder gutgeschrieben. Wichtig: Die Regelungen für Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung eines Kindes gelten nur für ganze Tage! Das „Kinderkrankengeld“ darf daher erst für den ersten vollständigen Tag der Abwesenheit beantragt werden.
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