Arbeitsunfähigkeit im Urlaub
Auch im Urlaub kann es zu einer Krankheit kommen. Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie bei der „normalen“ Arbeitsunfähigkeit, allerdings mit ein paar Unterschieden:
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit – Wie bei der normalen Arbeitsunfähigkeit ist auch im Urlaub die AU unverzüglich anzuzeigen, d.h. in der Regel am ersten Tag der Krankheit. Die Anzeige kann in diesem Fall telefonisch oder per Anzeige über das Intranet erfolgen. Aus Datenschutzgründen dürfen AU-Meldungen über Email nicht angenommen werden! Auch hier muss die Meldung für jeden Tag einzeln erfolgen, eine Meldung für mehrere Tage ist möglich.
Vorlage einer AU-Bescheinigung – Bei einer AU im Urlaub ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist spätestens am 4. Arbeitstag der Krankheit der Personalabteilung vorzulegen. Hier genügt, was vor allem für im Ausland befindliche Mitarbeiter wichtig ist, die Vorlage in elektronischer Form über das Intranet.
Anforderungen an die Bescheinigung – Bei in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen ist das normale Formular der Krankenkassen zu benutzen, bei Krankenhausaufenthalten eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung über den stationären Aufenthalt. Bei Bescheinigungen aus dem Urlaub ist darauf zu achten, dass nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigt wird, sondern eine Arbeitsunfähigkeit und der genaue Zeitraum . Liegen alle Voraussetzungen vor, werden die Urlaubstage in der Zeiterfassung durch AU-Tage ersetzt und der Urlaubsanspruch wieder gutgeschrieben.